Satzung des Uzungöl Hilfs- und  Kulturverein (e.V.) -
(Stand: 13.04.2019)

§ 1 Name, Sitz 

1. Der Verein führt den Namen Uzungöl Hilfs-und Kulturverein.  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V. 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bergneustadt.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.

§ 2 Zweck  

Der  Verein  verfolgt  ausschließlich  und  unmittelbar  gemeinnützige  
Zwecke  im  Sinne  des Abschnitts €žSteuerbegünstigte Zwecke €œ Der Abgabenordnung (AO) Der Verein ist nicht Politisch tätig. 

1. Zwecke des Vereins:

  • a. Die Förderung mildtätiger Zwecke.

  • b. Die Unterstützung bedürftiger Menschen aus dem Bezirk Uzungöl/Türkei.

  • c. Die Förderung der Jugendhilfe und der Jugendfürsorge.

  • d. Die Förderung der Erziehung und der Berufsbildung.

  • e. Die Förderung gemeinnütziger Zwecke von Kunst- und Kulturarbeit.

  • 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Die Hilfeleistung in Fällen körperlicher und geistiger Not, Hilfeleistung für Geschädigte durch Naturkatastrophen oder Kriegseinwirkung.

  • Unterstützung bedürftiger Menschen aus dem Bezirk Uzungöl/Türkei, durch Hilfe zur Selbsthilfe in Form von Beratung und materialer Hilfe, insbesondere zur langfristigen Sicherung einer Existenzgrundlage.

  • Hilfeleistung beim Aufbau gemeinnütziger Einrichtungen.

  • Gewährung von Stipendien an begabten Schülern und Studenten, denen aufgrund ihrer finanziellen Situation eine Ausbildung oder Vollendung der Ausbildung versagt wäre.

  • Freizeitangebote für Jugendliche und die zur Verfügung Stellung von Räumlichkeiten und materiellen Mitteln zur eigenverantwortlichen Freizeitgestaltung.

  • Entwicklung von Einzel- und Gruppenangeboten zur Bewältigung gemeinsamer Probleme (Schule, Ausbildung, Arbeitsmarkt, Familie, Soziales und Suchprävention).

  • Durchführung von Kunst- und Kulturveranstaltungen im Rahmen von Kunst- und Kulturprojekten.

  • Die zur Verfügung Stellung von Räumlichkeiten und materiellen Mitteln zur eigenverantwortlichen Durchführung von Kunst- und Kulturveranstaltung.

  • Organisation und Durchführung von regelmäßigen Projekten in den Bereichen Folklore, Tanz, Gesang, Musikinstrumente, Fotografie, Malerei

  • Betreuung und praktische Unterstützung bei der Durchführung vom Kunst- und Kulturveranstaltungen.

  • Unterstützung von Maßnahmen der Völkerverständigung, insbesondere des länderübergreifenden Jugendaustauschs.

  • §3 Mittelverwendung, Beiträge 

    1. Der Verein ist selbstlos tätig; er erfolgt nicht in erster  Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

     2. Der  Verein  erhebt  Mitgliedsbeiträge,  über  deren  Höhe  die   Mitgliederver- sammlung beschließt. 

    3. Die  Mittel  des  Vereins  dürfen  nur  für  satzungsmäßige  Zwecke  verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  


    §4 Begünstigungsverbot  

    Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen.  


    §5  Geschäftsjahr  

    Das Geschäft des Vereins ist Kalenderjahr.   


    §6 Erwerb der Mitgliedschaft 

    1. Der Verein umfasst:   


  • a . ordentliche Mitglieder über 18 Jahre,  

  • b .Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,  

  • c. Ehrenmitglieder.       

  •  2. Jeder kann in unserem Verein Mitglied werden. 

     3. Jugendmitglieder  zahlen  keinen  Beitrag.   Mitglieder,  die  in  der  Türkei  wohnen werden auf Antrag an den Vorstand vom Beitrag befreit. 

    4. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied  die Satzung des Vereins an. 

    5. Zu   Ehrenmitgliedern   können   solche   Personen   ernannt    werden, die  sich  Verdienste  um  den  Sport  oder  um  den  Verein   erworben  haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.  


    § 7 Ende der Mitgliedschaft 

    1. Die  Mitgliedschaft  erlischt  durch  den  Tod  oder  durch   Austritt,  welcher  dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist,   

    2. durch Ausschluss seitens des Vorstandes, 

    2.1 bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,  

     2.2 wegen unehrenhafter Handlungen, 

    2.3 wenn  Beiträge  und  andere  Zahlungsverpflichtungen  für  einen  Zeitraum  von  6 Monaten  rückständig  sind  und  ihre  Zahlung  nicht innerhalb  einer  Frist  von  14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt, 

    2.4 wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

    3. Der Anschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 Mitgliedern des  Vorstandes.

    4. Mit  dem  Ausscheiden  aus  dem  Verein  erlöschen  alle  Ansprüche  dem  Verein gegenüber.  Der  Vereinsbeitrag  für  das  laufende  Geschäftsjahr   wird  nicht  erstattet. 


    §8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

    1. Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen des  Vereins teilzunehmen.  Anträge  zu  stellen  und  vom  vollendeten   18.  Lebensjahr  ab  das Stimmrecht auszuüben.  

    2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich  abgegeben werden kann. 

    3. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 21. Lebensjahr an.  

    4. Die  Mitglieder  haben  die  in  der  Mitgliederversammlung   festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen monatlich im Voraus zu entrichten. 

    5. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.  


    § 9 Organe des Vereins 

    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.   


    § 10 Einberufung der Mitgliederversammlung 

    1.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.   Sie  wird  vom  Vorstand,   mit  einer  Frist  von  zwei  Wochen  schriftlich  unter Angabe der Tagesordnung einberufen.    

    2.Jedes     Mitglied     kann     bis     spätestens     eine     Woche     vor     einer Mitgliederversammlung,  Ã„nderungen und / oder Ergänzungen der Tagesordnung  schriftlich beim Vorstand beantragen.    

    3.Ãœber  die  in  einer  Mitgliederversammlung  beantragten  Ã„nderungen  und  /  oder Ergänzungen    der    Tagesordnung    (Dringlichkeitsanträge)    beschließt    die     Versammlung.    

    4.Eine  außerordentliche  Mitgliederversammlung  ist  vom  Vorstand  einzuberufen, wenn  das  Interesse  des  Vereins  dies  erfordert  oder,  wenn  ein  Zehntel  der   Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.    

    5.Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.  


    §11  Stimmrecht, Beschlussfassung 

    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.  Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.  

    Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:  

    a. der Jahresbericht des Vorstandes,  

    b. der Genehmigung des Jahresabschlusses,  

    c. die Entlastung des Vorstandes,  

    d. die Wahl zweier Kassenprüfer,  

    e. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,  

    f. die Ã„nderung der Satzung,  

    g. die Auflösung des Vereins.  


    §12  Leitung der Versammlung, Beschlussfähigkeit 

    1.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet.  

    2.Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag geheim

    3.Die  Mitgliederversammlung  ist  beschlussfähig,  wenn  mindestens  50%  der Mitglieder  anwesend  sind.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  ist  unverzüglich  mit  einer   Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist.  

    §13 Abstimmung, Protokoll  

    1.Die  Mitgliederversammlung  fasst  ihre  Beschlüsse  mit  einfacher  Mehrheit.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.  

    2.Zur  Ã„nderung  der  Satzung  und  zum  Ausschluss  eines  Mitgliedes  ist  eine Zweidrittelmehrheit,  zur  Auflösung  des  Vereins  eine  Dreiviertelmehrheit  der   erschienenen  Mitglieder  erforderlich.  Stimmenhaltungen  gelten  als  ungültige Stimmen.  

    3.Ãœber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 


    § 14 Vorstand  

    1.Vorstand sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer.  

    2.Je  zwei  Vorstandsmitglieder  vertreten  den  Verein  im  Sinne  des  § 26  BGB gerichtlich und außergerichtlich.  

    3.Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 

    4.Scheidet  ein  Vorstandsmitglied  vorzeitig  aus  dem  Vorstand  aus,  so  wählt  die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger. 

    5.Die Tätigkeit des Vorstandsmitgliedes ist ehrenamtlich. 


    § 15 Auflösung des Vereins 

    Die Auflösung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden (§ 10 Abs. 4). Bei der Auflösung des  Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an DITIB  Türkisch  Islamische  Kultur  Verein  e.V.  Bergneustadt  mit  der  Bestimmung,  es   unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden. 


    § 16  Salvatorische Klausel 

    Sollte  eine  Bestimmung  dieser  Satzung  gegen  einschlägige  gesetzliche  Vorschriften verstoßen,   so   gelten   insoweit   die   gesetzlichen   Bestimmungen.   Die   übrigen    Bestimmungen dieser Satzung werden davon nicht berührt.