1. Der Verein führt den Namen Uzungöl Hilfs-und Kulturverein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bergneustadt.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts €žSteuerbegünstigte Zwecke €œ Der Abgabenordnung (AO) Der Verein ist nicht Politisch tätig.
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er erfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederver- sammlung beschließt.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen.
Das Geschäft des Vereins ist Kalenderjahr.
2. Jeder kann in unserem Verein Mitglied werden.
3. Jugendmitglieder zahlen keinen Beitrag. Mitglieder, die in der Türkei wohnen werden auf Antrag an den Vorstand vom Beitrag befreit.
4. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
5. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch Austritt, welcher dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist,
2. durch Ausschluss seitens des Vorstandes,
2.1 bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
2.2 wegen unehrenhafter Handlungen,
2.3 wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,
2.4 wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
3. Der Anschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 Mitgliedern des Vorstandes.
4. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Der Vereinsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr wird nicht erstattet.
1. Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben.
2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
3. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 21. Lebensjahr an.
4. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen monatlich im Voraus zu entrichten.
5. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2.Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung, Änderungen und / oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand beantragen.
3.Ãœber die in einer Mitgliederversammlung beantragten Änderungen und / oder Ergänzungen der Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge) beschließt die Versammlung.
4.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
5.Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.
Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
a. der Jahresbericht des Vorstandes,
b. der Genehmigung des Jahresabschlusses,
c. die Entlastung des Vorstandes,
d. die Wahl zweier Kassenprüfer,
e. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
f. die Änderung der Satzung,
g. die Auflösung des Vereins.
1.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet.
2.Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag geheim
3.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist.
1.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
2.Zur Änderung der Satzung und zum Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenhaltungen gelten als ungültige Stimmen.
3.Ãœber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
1.Vorstand sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer.
2.Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
3.Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
4.Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.
5.Die Tätigkeit des Vorstandsmitgliedes ist ehrenamtlich.
Die Auflösung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden (§ 10 Abs. 4). Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an DITIB Türkisch Islamische Kultur Verein e.V. Bergneustadt mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden.
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden davon nicht berührt.